Bestellungen mit 15 Jahren

Diskutiere und helfe bei Bestellungen mit 15 Jahren im Bereich freie Fragen im SysProfile Forum bei einer Lösung; Öhm, nur Mal zur Klärung: Kind -> Bis 14 Jahre (§19 StGB) Jugendlicher -> 14-18 Jahre (§1 Abs. 2 JGG) Heranwachsender -> 18-21 Jahre (§1 Abs. 2 JGG)... Dieses Thema im Forum "freie Fragen" wurde erstellt von deathadder3.5, 15. Juli 2011.

Status des Themas:
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  1. Antulamatsch
    Antulamatsch BIOS-Schreiber
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    Öhm, nur Mal zur Klärung:

    Kind -> Bis 14 Jahre
    (§19 StGB)
    Jugendlicher -> 14-18 Jahre
    (§1 Abs. 2 JGG)
    Heranwachsender -> 18-21 Jahre
    (§1 Abs. 2 JGG)
    Volljährig -> Ab 18 Jahren
    (§2 BGB)
    ---
    Minderjährige (7-18) sind beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB).
    Ein ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag (Durch den er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt) ist schwebend unwirksam (§107 BGB)
    Allerdings gibt es da noch den "Taschengeldparagraf" (§110 BGB):

     
    #16 Antulamatsch, 19. Juli 2011
  2. viper
    viper Wandelnde HDD
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    @Antulamatsch
    ja gut zum einen hast du recht, aber ich bin mir sicher das kind wird sowas seinen eltern nicht vorzeigen bzw sie werden bestimmt nicht darauf eingehen, wenn das kind mit 15 un dem BGB daherläuft....

    deswegen muss ich EyeForce voll und ganz zustimmen.
     
  3. Antulamatsch
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    Wir reden von einem Jugendlichen (§1 Abs. 2 JGG) nicht von einem Kind ;)

    Mir ging es mehr um die Rechtsgültigkeit eines Kaufvertrages, da EyeForce von etwas Unerlaubtem sprach. Dies trifft aber nicht zu, wenn das Geld von seinen Eltern Ihm zur freien Verfügung überlassen wurde ^^
     
    #18 Antulamatsch, 19. Juli 2011
  4. viper
    viper Wandelnde HDD
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    aber glaubst du wirklich seine eltern würden darauf eingehen? auch wenn wir ihn als jugendlicher bezeichnen...
     
  5. Antulamatsch
    Antulamatsch BIOS-Schreiber
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    Nö, nicht wirklich ^^ Es ist nicht wichtig wer Recht hat, sondern wer Recht bekommt ;)
     
    #20 Antulamatsch, 19. Juli 2011
  6. Bullet572
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    Nicht so ganz, denn auch wenn es sein Geld ist, er darf damit nur dann geschäftlich aktiv werden, wenn er die Einverständnis seiner Eltern hat!

    Was heißt, dass jeder Einzelhändler, bzw jeder Verkäufer allein schon aus rechtlichen Gründen, dass jeweilige Produkt zurücknehmen muss. Privatverkäufer ausgenommen ;)

    Fakt ist, wenn seine Eltern sagen, "Nöö", dann heißt das "Nöö" egal ob es sein Geld ist oder nicht, wenn er das Teil hat, und seine Eltern sagen, schick es zurück, dann muss der Händler es zurücknehmen, so ist es leider. :( Erst mit 18 darf er ganz allein entscheiden, vorher ist wie gesagt immer das Einverständnis der Eltern von Nöten, rechtlich gesehen sogar bei Kaugummi oder Gummibärchen.
     
    #21 Bullet572, 19. Juli 2011
  7. Antulamatsch
    Antulamatsch BIOS-Schreiber
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    @Bullet572:

    Nochmal für dich ->
    Kurz:
    Wenn die Eltern dem Kind/Jugendlichen das Taschengeld zur freien Verfügung überlassen (In den meisten Fällen), dann darf er rechtsgültig damit Kaufverträge abschließen!
     
    #22 Antulamatsch, 19. Juli 2011
  8. Diabolus
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    die freie verfuegung ist hier ja nicht vorhanden, denn die eltern wollen ja nicht, dass das notebook von diesem geld gekauft wird ;)
     
  9. Antulamatsch
    Antulamatsch BIOS-Schreiber
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    Das ist reine Spekulation deinerseits, der Themenstarter hat nur gesagt das er denkt, dass seine Eltern es Ihm wegnehmen würden ;)
     
    #24 Antulamatsch, 19. Juli 2011
  10. Bullet572
    Bullet572 Alter Hase
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    Das ist aber ein Sonderfall, was hier jedoch nicht zutrifft. Er hat eben nicht die freie Verfügungsgewalt von seinen Eltern, sonst würde er das Netbook ja nicht heimlich kaufen wollen. Wenn er sie hätte ist es klar, dass er sich alles kaufen kann was er will. Dennoch ist es den Eltern rechtlich erlaubt, vom Verkäufer zu verlangen, dass er das jewilige Produkt zurücknimmt, egal was es kostet, sofern der betreffende Jugendliche das Produkt ohne Erlaubnis seiner Eltern, bzw ohne das Beisein seiner Eltern erworben hat.

    Rein rechtlich sind sogar die Verkäufer dazu verpflichtet bei Summen jenseits des üblichen Taschengeldes auf das Beisein der Eltern zu bestehen, damit es zu keinerlei Konflikten kommen kann.


    Um wirklich sicher zu sein ob sie es wegnehmen, wäre ein simple Frage am einfachsten, denn letztlich hat er nur so die Gewissheit, dass er rechtlich einwandfrei handelt.


    Ach so, du redest hier vom Taschengeldparagrafen, aber nenn mir bitte einen normalen Jugendlichen, der 300€ Taschengeld bekommt! ;)
     
    #25 Bullet572, 19. Juli 2011
  11. Antulamatsch
    Antulamatsch BIOS-Schreiber
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    Hast du auch eine Quelle für deine Behauptung?

    Ist rechtlich (bei geringen, taschengeldüblichen Beträgen) nicht haltbar wenn man es als Verkäufer drauf anlegen würde. -> Siehe (§110 BGB)

    Hier geht es nur um die Beweispflicht im Zweifelsfall. Mit Rechtsgültigkeit hat das nicht zu tun.

    Edith sagt:

    Kann ich so nur voll und ganz zustimmen!

    Zu den 300€: Es muss nicht nur Taschengeld sein, der §110 BGB deckt auch z.B. Konfirmationsgeld oder Geburtstagsgeschenke in Geldform ab ;)
     
    #26 Antulamatsch, 19. Juli 2011
    Zuletzt bearbeitet: 19. Juli 2011
  12. Dimi
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    Meiner Meinung nach sollten wir Ihn in dieser Sache nicht unterstützen bzw. Arten vorgeben wie er seine Eltern "hintergehen" kann.

    Er möchte ja nicht dass eine Eltern Wind von der Sache bekommen, daher können wir von ausgehen dass seine Eltern ihm das verboten haben. Und ich meine sie werden schon einen Grund dafür haben.
     
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  13. cracker
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    @bullet: schonmal was von sparen gehört??
    btw: ich bekomm 200€ taschengeld.. muss mir davon zwar jause kaufen oder kleidung.. aber das muss ich theoretisch nicht..

    außerdem geht es nur darum dass seine eltern explizit sagen du darfst dir das nicht ums taschengeld kaufen..!!!
     
  14. Bullet572
    Bullet572 Alter Hase
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    Sparen ist ja was anderes, dennoch brauch jemand der Minderjährig ist bei solch hohen Beträgen das Einverständnis der Eltern um solch ein Produkt kaufen zu können.

    Tatsache ist, es ist zwar nirgendwo festgelegt wer wie viel Taschengeld bekommt, allerdings sind 200€ nunmal die Ausnahme. Häufig sind es als 15-jähriger um die 50€.

    @Antulamatsch

    Wenn du schon mit Paragraphen um dich wirfst, dann solltest du auch mal auf Paragraph 108 achten!


    Allerdings hat Dimi vollkommen Recht, wir sollten ihm keinesfalls helfen seine Eltern in dieser Hinsicht zu hintergehen, Tatsache ist, dass seine Eltern die geschlossene Willenserklärung des Kaufes widerrufen können und das er prinzipiell deren Einwilligung bräuchte!
     
    #29 Bullet572, 19. Juli 2011
  15. Antulamatsch
    Antulamatsch BIOS-Schreiber
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    §108 BGB ist eine andere Baustelle:

    Abs. 1: Betrifft nur den Fall das eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zwingend erforderlich ist -> "...ohne die erforderliche Einwilligung..."
    Bsp.: Ein Handy Vertrag den ein Elternteil mit unterschreiben muss oder die Eröffung eines Girokontos für einen 16 jährigen!

    Abs. 2: Regelt die Aufforderung zur Einwilligung -> Beweispflicht

    Abs. 3: Regelt den Fall das der Minderjährige voll geschäftsfähig wird

    Das ist so einfach nicht richtig. Es ist aber fast immer der Fall, das eine rechtliche Auseinandersetzung immer zu Gunsten der Eltern entschieden würde, da es einfach an den Beweisen scheitert.

    Edith sagt: Mal ganz von der Tatsache abgesehen, das in jedem Fall gegen die AGB der allermeisten Händler verstoßen werden würde, da er nicht 18 ist ;)
     
    #30 Antulamatsch, 19. Juli 2011
    Zuletzt bearbeitet: 19. Juli 2011
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