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Alt 02.03.2008, 16:03   #1
mitcharts
...

Standard: Indizierung? Beschlagnahmung? Was ist das? Indizierung? Beschlagnahmung? Was ist das?


Da diese Begriffe immer mal hier rumgeistern, vornehmlich im Games-Bereich, und die meisten Erklärung nicht richtig oder nicht vollständig waren/sind (mich eingeschlossen), werde ich die zwei Begriffe hier nun "erläutern".

Referenzseite hierfür ist: http://www.medienzensur.de

Indizierung:
Zitat:
Eine Indizierung ist die Folge, wenn ein Medium von der BPjM geprüft und als jugendgefährdend eingestuft wird. Es wird dabei auf den sog. Index gesetzt, der sich in verschiedene Teile gliedert und Trägermedien und Telemedien unterscheidet.

Eine Indizierung ist kein Verbot (unterscheide: Beschlagnahmung), sondern ist mit der Einstufung "Keine Jugendfreigabe" (ab 18) von USK oder FSK zu vergleichen. An das betreffende Medium jeder, der nachweislich volljährig ist.

Jedoch ist eine Indizierung strenger als die Einstufung "Keine Jugendfreigabe". Ist ein Medium indiziert, unterliegt es folgenden Auflagen:

- absolutes Werbeverbot
Es darf nicht für das Medium geworben werden. Keine Vorschau, keine Plakate, keine Demos, keine Anzeigen in Zeitschriften, ... . Die reine Nennung des Titels kann schon als Werbung ausgelegt werden und ist somit fragwürdig.

- kein Ausstellen im Händlerregal
Im Geschäft darf es nur "unter dem Ladentisch" verkauft werden. Im Regal, das auch Jugendliche sehen könnten, darf das Medium nicht ausgestellt sein. Dies gilt nicht für einem abgetrennten geschützen Erwachsenenbereich (wie in Videotheken).

- keine Sendung im Fernsehen
Sollte es sich bei dem Medium um einen Film handeln, darf er im Fernsehen (weder Free-TV noch Pay-TV) nicht ausgestrahlt werden.

- eingeschränker Versandhandel
Wie FSK 18 dürfen auch indizierte Medien nur bedingt im inländischen Versandhandel vertrieben werden. Es gelten die selben strenge Auflagen. So muss das Medium z.B. als "Einschreiben-Eigenhändig" versendet werden, was das Porto stark steigen lässt.

- kein Import durch Versandhandel
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG dürfen indizierte Medien nicht im Wege des Versandhandels eingeführt werden. Das OLG Hamm hat jedoch mit Urteil vom 22.03.2000 entschieden, dass der ohne Weiterverbreitungsabsicht bestellende Privatkunde nicht von diesem Paragraphen erfasst wird.


Wissenswertes:

Automatisch indiziert sind schwer jugendgefährende Medien, wie
- alle pornographischen Medien
- alle beschlagnahmten Medien
- Medien, die inhaltsgleich mit bereits indizierten sind
- kriegsverherrlichende Medien
bei all diesen ist eine Aufnahme in den Index durch die BPjM nicht nötig, sie sind per Gesetz automatisch indiziert.

Nach 25 Jahren hebt sich die Indizierung eines Mediums automatisch auf. Es muss ein neues Verfahren durchgeführt werden, wenn es wieder auf den Index soll.

Ein Medium darf nicht indiziert werden, wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient oder allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts.

Medien, die bereits eine Alterseinstufung von der FSK oder USK erhalten haben, können nicht mehr indiziert werden.


Entgegen der Theorie führen in der Praxis nur wenige Ladengeschäfte indizierte Medien. Der Absatz ist zu gering, da keiner beim stöbern im Regal darauf stoßen kann.
Auf Grund der starken Einschränkungen des Versandhandels verzichten große Onlineversender (darunter auch amazon.de) komplett auf das Verkaufen von indizierten Medien.

Für PC-Spiele bedeutet eine Indizierung meist das Aus. Es kann sich schlechter eine Fangemeinde (Community) um das Spiel entwickeln, die ihm kostenlose Erweiterungen (Mods) hinzufügt und langen Spielspaß garantiert. Weiter darf es in keinem PC-Spiele-Magazin mehr besprochen werden. Verbesserungprogramme (Patches) oder die genannten Mods bekommen also nur noch sehr wenige Personen. Ebenfalls hinderlich ist, dass wie schon erwähnt fast kein Geschäft diese Spiele noch führt.
Wie sich der Index genau aufbaut, ist hier zu finden:
http://www.medienzensur.de/seite/indizierung.shtml

Informationen zum vorhergehenden Indizierungsverfahren, ist hier zu finden:
http://www.medienzensur.de/seite/instanzen/bpjm.shtml



Beschlagnahmung:

Zitat:
Einführung in die Beschlagnahme:
Der Vorgang der Beschlagnahmung wird in seinen rechtlichen Konsequenzen meist falsch eingeschätzt. Dazu trägt der für Laien nicht immer gut verständliche Gesetzeswortlaut bei. Dazu später mehr.

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich nur bestimmte Trägermedien (DVD, Video, CD-ROM, usw.) beschlagnahmt werden. Inhaltsgleiche DVDs (oder andere Formate) von einem anderen Label sind dadurch nicht automatisch ebenfalls beschlagnahmt. Dafür ist ein weiterer Beschluss erforderlich.
Beispiel: Die DVD mit dem Film Braindead von dem Label Laser Paradise wurde als "Red Edition" veröffentlicht und vom Amtsgericht Karlsruhe am 17.10.2002 beschlagnahmt. Der gleiche Film (ohne irgendwelche Schnitte) wurde vom Label Astro erneut als "Blood Edition" unter dem amerikanischen Titel Dead Alive veröffentlicht. Diese Version ist nicht beschlagnahmt!
Es ist also ungenau, vom einem beschlagnahmten "Film" zu sprechen. Passender ist Medium.

Über eine Beschlagnahme entscheidet das Gericht auf Antrag eines Staatsanwaltes.

Ein Beschlagnahmungsantrag kann auf Grundlage folgender Gesetze gestellt werden:
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: § 86a StGB
- Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole: § 90a StGB
- Volksverhetzung: § 130 StGB
- Anleitung zu Straftaten: § 130a StGB
- Gewaltdarstellung: § 131 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften: § 184a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften: § 184b StGB
- Beleidigung: § 185 StGB
- Verleumdung: § 187 StGB

Der § 131 StGB:
Die mit Abstand größte Bedeutung kommt dabei der Beschlagnahme nach § 131 StGB zu. Deshalb soll diese Norm hier etwas genauer betrachtet werden. Einzelheiten zu den anderen Beschlagnahmegründen möge jeder aus den angegebenen Vorschriften selber entnehmen. Wann genau ein Medium "ausreichend" gewaltdarstellend ist, unterliegt grundsätzlich der Einschätzung des Richters. Genaue Richtlinien wie "ab 6 Liter Kunstblut" oder "12 Szenen mit abgetrennten Gliedmaßen" gibt es nicht. Es wird aber selbstverständlich über das Maß an Gewalt hinaus gehen, welches für eine Indizierung gilt.

Folgen der Beschlagnahmung und Analyse des Wortlautes:
Die Beschlagnahmung eines Medium bedeutet ein bundesweites Verbot des betreffenden Mediums. Aber was genau ist darunter zu verstehen? Dazu hilft nur ein Blick in das Gesetz. Nur was in dieser Norm ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde, ist auch strafrechtlich relevant und somit verboten. Eine Ausdehnung oder gar weitere Interpretation der Strafvorschrift ist auf Grund des Analogieverbotes im Strafrecht nicht zulässig!

§ 131 Absatz 1:
Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Zunächst eimal sind Schriften anerkanntermaßen auch Bild-und Tonträger. Die Nummern 1 und 2 sind relativ leicht zu verstehen und verbieten jede Art von Verbreitung, insbesondere also den Verkauf (egal ob gewerblich, privat oder "umsonst").
Am meisten sorgt zweifelsohne die kompliziert formulierte Nr. 4 für Verwirrung. Es werden bestimmte Tathandlungen aufgeführt, die verboten sind. Da steht etwas von "beziehen" (= Kaufen oder als Geschenk annehmen!) und "vorrätig halten" (= DVD in Ihrem Regal). Aber da steht noch mehr. Und das ist von entscheidender Bedeutung. Man lese den oben orange markierten Satz ganz genau: All die in Nr. 4 aufgeführten Tathandlungen sind nur dann strafbar, wenn sie für die zuvor in Nr. 1-3 genannten (blau markierten) Handlungen verwendet werden sollen!
Da muss man nochmal genau drüber nachdenken: Herstellen, Beziehen, Vorrätig halten etc. ist nur strafbar, wenn man anschließend das Medium beispielsweise Verkaufen oder Ausstellen will. Sonst nicht strafbar!

Klartext:
- Der reine Besitz (Privatbesitz) ist nicht strafbar!
- Auch das private Anschauen des beschlagnahmten Mediums ist ebenfalls nicht strafbar (Vorsicht beim Anschauen mit Freunden: Das könnte als "Vorführung" zu werten und somit strafbar sein!)
- Auch das Kaufen ist nicht strafbar, sofern man es nicht tut, um zu Verbreiten, Vorzuführen etc. (Der Verkäufer hingegen macht sich strafbar!)
- Strafbar ist ebenso der Verkauf, die Vorführung, das Verschenken usw.

Ich hoffe, das System dieser nicht ganz einfachen Vorschrift ist nun etwas klarer geworden. Die Frage, ob ein bestimmtes Handeln strafbar ist oder nicht, sollte sich jetzt jeder nach genauer Lektüre des § 131 StGB selbst beantworten können.

Einschränkung der Strafbarkeit:
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 10.12.2002 die Rechtsauffassung vertreten, dass § 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht.
Das ist natürlich verwirrend, gerade in Hinblick auf die oben erfolgte Klarstellung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung anderer Gerichte entwickelt. Die Staatsanwaltschaft ist natürlich anderer Auffassung und hält die angeklagte Handlung für zweifelsohne strafbar. Dass das Urteil von wegweisender Bedeutung ist, kann allerdings bezweifelt werden: Denn das "Vorrätig halten" bleibt strafbar. Und realistisch betrachtet ist ein für den Kunden ernstzunehmender, attraktiver Verkäufer (=Händler mit guter Auswahl und attraktiven Preisen) nur dann in der Lage, etwas zu Verkaufen, wenn er es zuvor zu diesem Zwecke vorrätig hält. Im vorliegenden Fall konnte ihm das Vorrätig halten bloß nicht nachgewiesen werden.
Positiv könnte sich die Rechtsauffassung des OLG Hamm eventuell auf den sog. "Privaten Verkauf" auswirken. Aber auch dies bleibt abzuwarten. → Urteil anzeigen (Größe 1,87 MB)


Rechtspolitische Stellungsnahme:
Durch die Kriminalisierung des Verkaufs ist durchaus gewährleistet, dass ein beschlagnahmtes Medium in Deutschland "ausstirbt". Anders als bei der Indizierung, bei der der Handeln mit Erwachsenen unter Wahrung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen möglich und erlaubt ist, wird aber jedem Erwachsenen hier die Möglichkeit genommen, dieses Medium zu konsumieren. Auch der in der Praxis übliche Import aus dem benachbarten deutschsprachigen Ausland (wo es derartige Grundrechtsbeschneidungen nicht gibt) ist zumindest für den Exporteuer illegal und wegen der Gefahren bei der Einfuhr durch den Zoll nicht zu empfehlen.
Es handelt sich bei der Beschlagnahmung also um keine Jugendschutzmaßnahme, sondern um eine Bevormundung aller mündiger, volljähriger Bürger. Man kann hier tatsächlich von staatlicher Zensur reden - obwohl eine solche gemäß Artikel 5 GG nicht stattfinden soll. Aus diesem Grund ist der § 131 StGB von Grundrechtlern und Juristen heftig umstritten. Solange aber weiterhin mit der "Jugendschutzkeule" Kritiker in der Öffentlichkeit mundtot gemacht werden können und als absurdes, weil ohnehin durch Indizierung und 18er Freigaben gewährleistetes Argument immer wieder das "Wohl der Jugend" angeführt wird, ist keine Besserung der Lage für Filmfans in Sicht.
Ist zwar hauptsächlich nur zitiert, aber ich hoffe doch dass ich damit ein paar Ungereimtheiten und Wissenslücken aus der Welt geschafft habe.
Ich jedenfalls finde es ziemlich interessant und lehrreich wie's funktioniert.

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Geändert von mitcharts (05.11.2010 um 13:33 Uhr)

Alt 02.03.2008, 17:42   #2
Mr.Anderson
BIOS-Schreiber


Cool, dass du das hier mal gepostet hast
+ Renommee
__________________

Alt 02.03.2008, 18:24   #3
El-mejor
Banned


Gut gemacht

+ Renommee


Alt 02.03.2008, 18:58   #4
hot_play
Vorsicht bissig


Das sollte man eigentlich in den Games Bereich verschieben und anpinnen
Und den +R haste Dir verdient.
__________________

Alt 02.03.2008, 19:01   #5
Alexander
Wandelnde HDD


Sehr schön geschrieben mitcharts!
Dafür gibts erstmal ein +Renommee.

Und wie Hot_Play vorgeschlagen hat hab ich das Thema in den Games-Berreich verschoben und angepinnt.
__________________
[SIGPIC][/SIGPIC]

Alt 02.03.2008, 19:39   #6
Computerfee
Inaktiv


yo haste super gemacht :-)...

Alt 02.03.2008, 19:47   #7
Schweini
Das Schweinchen


Kann man FSK18 Artikel nicht mehr nachträglich indizieren? Dachte, das sollte mal geändert werden?

Ansonsten:
__________________

Desktop..........................................Notebook

Alt 02.03.2008, 22:04   #8
GIGU
Hardware-Wissenschaftler


+ renommee.
bisher dachte ich immer, ein spiel auf dem index sei komplet verboten

Alt 02.03.2008, 22:04   #9
alex
killed in action


schöner artikel muss ich sagen
__________________
Ruhe in Frieden Daniel. † 30.06.2009

Alt 02.03.2008, 22:10   #10
fanrpg
Computer-Guru


Gab es eigentlich schon mal eine Verfassungsklage gegen §131 StGB ?

Weil ein Bestandsgrund gemäß §5 (2) GG hat §131 StGB meiner Meinung nach nicht wenn man das wie bei indizierten Spielen hält.
__________________
"Neues" System: http://www.sysprofile.de/id30134
Altes System: http://www.sysprofile.de/id45353

Alt 05.03.2008, 15:24   #11
mitcharts
...


@fanrpg
Gute Frage, aber solange mit der Jugendschutzkeule geschwungen wird, wird es wohl schwer sein gegen diesen Paragraphen anzukommen.
Siehe "Rechtspolitische Stellungsnahme".
__________________

Alt 02.06.2008, 01:44   #12
Sophosaurus
Banned


Bräuchte mal ein Update, weil mit dem neuen JuSchG absolut alle ungeprüften und ungekennzeichneten Waren aller Art automatisch mit dem Vorbehalt "Keine Jugendfreigabe" versehen sind.

Ist zwar komplett irre, und der Schritt in die totale Diktatur durch demokratisch nicht legitimierte private Kreise, aber das juckt hierzulande ja schon keinen mehr.

Schöne neue Welt. Aushändigen einer Zeitschrift, eines Buches oder Spiels ohne Ausweiskontrolle ist damit inzw. doch tatsächlich Straftatbestand geworden. Ein Gummigesetz, das es mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 voll und ganz aufnehmen kann.

Hab's mit Erschrecken zur Kenntnis genommen, weil ich es nachlas, nachdem mir niemand mein Maximus Formula vollständig liefern wollte.

Alt 02.06.2008, 09:29   #13
mitcharts
...


Zitat:
Zitat von Sophosaurus Beitrag anzeigen
Bräuchte mal ein Update, weil mit dem neuen JuSchG absolut alle ungeprüften und ungekennzeichneten Waren aller Art automatisch mit dem Vorbehalt "Keine Jugendfreigabe" versehen sind.
Danke, zur Kenntnis genommen!
__________________

Alt 02.06.2008, 19:39   #14
Sodalit
Computer-Genie


Sehr gute Beschreibung, ein + ist verdient.
__________________
Vegetarier essen meinem Essen das Essen weg

Alt 02.06.2008, 19:58   #15
Raceface
You know we do it


+ Reno

__________________

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